Wurden Zahnfehlstellung bei Ihrem Kind festgestellt oder haben Sie selbst bemerkt, dass die Zähne Ihres Kindes nicht gerade stehen? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter. Fehlstellungen sollten möglichst früh korrigiert werden, um Folgeschäden für das bleibende Gebiss zu vermeiden.
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Gerne beraten wir Sie ausführlich zu den Leistungen unserer Zahnarztpraxis für Kinder in Mainz. Vereinbaren Sie einfach einen Termin!
Die
Entwicklung der Zahn- und Kieferstellung Ihres Kindes lässt sich im
Kindergartenalter vergleichsweise schnell positiv beeinflussen.
Beispielsweise kann eine Zahnspange zur kieferorthopädische Behandlung eingesetzt werden. Diese hat einen nachhaltigen Effekt, da spätere, oft deutlich langwierigere, Korrekturen nicht mehr notwendig sind.
Wir empfehlen Ihnen als Eltern, mit Ihrem Kind regelmäßig zur Kontrolle in unsere zahnärztliche Praxis in Mainz zu kommen. Hier können wir frühzeitig feststellen, ob Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Ihrem Kind vorliegen. Mithilfe einer Zahnspange können beispielsweise Lücken nach einem Zahnverlust offengehalten werden, damit der bleibende Zahn später in die Lücke wachsen kann. Hierdurch kann ein korrekter Biss erhalten werden.
Dies kann man leider nicht pauschal sagen. Nach der Untersuchung stellen wir den Schweregrad der Zahn- und Kieferfehlstellung fest, nach der sich die Dauer der Behandlung richtet.
Die kieferorthopädische Regelbehandlung beginnt zwischen 9 und 13 Jahren. Man redet von einer kieferorthopädischen Frühbehandlung, wenn Fehlstellungen von Kiefer und Zähnen im Milchgebiss oder in der frühen Phase des Zahnwechsels behandelt werden. Die kieferorthopädische Frühbehandlung findet demnach in der Regel zwischen dem 4. und 9. Lebensjahr statt. Die Frühbehandlung ist notwendig, wenn abzusehen ist, dass vorliegende Zahn- und Kieferfehlstellungen die Gesundheit des bleibenden Gebisses gefährden.
Die Kosten der Behandlung richten sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang der individuellen Kieferfehlstellung. Für Kinder tragen die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Es werden entweder ein Teil oder auch die gesamten Behandlungskosten erstattet. Wir informieren Sie, falls Zuzahlungen für Sie anfallen.